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RG, 05.05.1922 - III 528/21 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Haftet das Reich für Plünderungen, die am 8. November 1918 durch von der Menge befreite Militärgefangene verübt sind, wegen Nichteinschreitens der Wachtmannschaft oder bei deren Beteiligung an den Plünderungen?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Reichshaftung für Militärgefangene und deren Wache
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 104, 304
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 01.08.2002 - III ZR 277/01
Haftung des Dienstherrn für Schäden durch Mobbing durch den Vorgesetzten eines …
Insbesondere ist ein Tätigwerden in Ausübung des übertragenen öffentlichen Amtes selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Beamte gerade das tut, was er verhindern sollte (wenn etwa Wachtpersonal, das Plünderungen vermeiden soll, sich selbst daran beteiligt, RGZ 104, 304; wenn ein Polizeibeamter, der die mißbräuchliche Verwendung von Dienstfahrzeugen verhindern soll, selbst einen Dienstwagen zu einer Schwarzfahrt benutzt, Senatsurteile BGHZ 124, 15, 18; 1, 388, 392 ff). - BGH, 12.07.1951 - III ZR 168/50
Persönliche Haftung aus Amtspflichtverletzung
Diesen inneren Zusammenhang hat das Reichsgericht als gegeben angesehen, wenn ein Kriminalbeamter bei einer Durchsuchung oder ein Gerichtsvollzieher bei einer Pfändung eine Erpressung verübt (RGZ 104, 286 [289]) und wenn sich Wachtmannschaften an einer Plünderung beteiligen (RGZ 104, 304 [306]).Dass er seine Befugnisse überschritt und das Gegenteil dessen tat, was seine dienstliche Pflicht gewesen wäre, schliesst die Beziehung seiner Handlung zum Dienst nicht aus (RGZ 104, 304 [306]).
- BGH, 26.11.1953 - III ZR 26/52
Geltendmachung von Rentenansprüchen durch eine Witwe und das Kind des …
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- BGH, 10.06.1968 - II ZR 27/66
Schiffszusammenstoß bei Schwarzfahrt
Unerheblich ist, ob der Schiffsmann die Dienstverrichtung mit dem Willen oder ohne oder gegen den Willen des Schiffsführers ausgeführt hat (vgl. RGZ 111, 37, 39 f; vgl. BGHZ 1, 388, 394 [BGH 12.04.1951 - III ZR 99/50] und RGZ 104, 304, 306 [Fälle des § 839 BGB]). - BGH, 30.11.1953 - III ZR 226/52 Schmidt hat nun nach den Feststellungen des Berufun gerichts durch unwahre Angaben erreicht, daß das von ihm> zu verwaltende Lagergut dem Verkauf unterstellt wurde, un hat im Benehmen mit Br., B J M Lager ge genstände unter »erx verschleudert und hierbei in verschiedenen Bällen sich einzelne Gegenstände oder den bei ihrem Verkauf erzielten Erlös ange eignet, Biese Band 1ungs weise steht im inne r en Zlieaminen - hang mit seiner Amtsführung, Zwar fehlt es an einer inneren Beziehung zwischen der AmtsausÜbung und schädigenden Handlungen, wenn der Beamte aus rein persönlichen Beweggründen ohne Beziehung zu seinen amtlichen Befugnissen und besonderen Amtspflichten handelt, -üie innere Beziehung ist aber vorhanden, wenn der Beamte, wie im vorliegenden Ball? solche Handlungen vornimmt oder sich an ihnen beteiligt, die zu verhüten und zu verhindern ihm dienstlich obliegt- Die Amtspflichten des B c h m Ä i bestanden nicht nur darindas Bagergut vor einem Zugriff unberechtigter irit "er zu s; .xsen, sondern verlangten von ihm auch, sich seiest einer "enturner des Guts schädigenden Handlung zu enthalten, Tat er selbst das , was er anderen zu wehren harte, so trab er nicht :aus dem Bereich seiner dienstlichen Obliegenheiten heraus, sondern handelte ihnen zuwider (siehe hierzu RGKGKomm z BGB 9 Auf 1 § 839?3;RGZ 104, 304 /3Q67; RG Gruch 65, 488 /89?; HG BR 1940, 509; Urteil des erkennenden oenats vom '3 . April 1951 - III ZR 99/50 - iS 12 f).
- BGH, 14.02.1952 - III ZR 84/51
Rechtsmittel
Das Reichsgericht hat in der Entscheidung RGZ 104, 304 [306] bei Beteiligung einer Wachmannschaft an Plünderungen einen solchen inneren Zusammenhang Zwischen strafbarer Handlung und Dienst bejaht mit der Begründung, dass es gerade zu den dienstlichen Aufgeben der Wachmannschaft gehört habe, Beschädigungen und Verletzungen durch die bewachten Gefangenen zu verhindern; beteiligte sie sich aber selbst an der Plünderung und Zerstörung, so begehe sie gerade diejenigen strafbaren Handlungen, die zu verhüten ihr dienstlich obliege.